Laut einer Umfrage von IBM werden unter Big Data von Managern solche Begriffe wie „Große Bandbreite an Informationen”, „Neue Arten von Daten Analyse”, „Echtzeitinformationen”, „Moderne Medienarten”, „Datenzustrom”, „Große Datenmengen” oder auch „Daten aus sozialen Medien” subsummiert. Die Definition der wissenschaftlichen Dienste des deutschen Bundestags lautet: „Big Data bezeichnet große Datenmengen aus vielfältigen Quellen, die mit Hilfe neu entwickelter Methoden und Technologien erfasst, verteilt, gespeichert, durchsucht, analysiert und visualisiert werden können”. Big Data ist jedoch kein alleiniges Thema der Informationstechnologie mehr. Datensammlung und -verarbeitung ist kein Selbstzweck. Sie ist mehr und mehr die Basis, um Informationen zu generieren, aus denen Wissen abgeleitet werden kann, das zur Erfüllung von Unternehmenszielen im betrieblichen Alltag beiträgt aber auch in anderen Lebensbereichen wie z.B. der Medizin oder im Auto Einzug hält und unsere Lebenswelten weiter verändern wird. Bezogen auf die Erreichung wirtschaftlicher Ziele muss Big Data also in erster Linie zielgerichtet sein. Insbesondere für das Marketing steht Big Data für Erkenntnisgewinn und eröffnet somit neue Potentiale, welche direkt auf den Umsatz einzahlen.
Unterschiedliche Typen von Daten im Marketing
Daten sind nicht gleich Daten. Insbesondere im Marketing gilt es, nicht einfach nur Daten zu erfassen, sondern die richtigen Daten, die auch zweckmäßig eingesetzt werden können. Marketing-relevante Typen von Daten sind etwa folgende:
Nutzungs-/Reaktionsdaten in digitalen Kanälen (z.B. E-Mail, Social Media, Website): Öffnungen, Klicks, Conversions, Nutzungsdauer, Social Shares, besuchte Websites usw.
Technische Daten: IP-Adresse, Browser, Endgeräte, E-Mail-Client, installierte Plug-Ins usw.
Transaktionsdaten aus Online Shops: gekaufte Produkte, generierter Umsatz, letzter Kauf, Retouren-Quote, Kauffrequenz, Preissensibilität usw.
Ortsbezogene Daten: Standort stationär (ermittelt durch IP-Adresse), Standort mobil (ermittelt z.B. durch GPS oder Bluetooth) usw.
Soziodemografische Daten: Alter, Geschlecht, Wohnort, Familienstand, Beruf usw.
Einschlägige rechtliche Regelungen
Für „Big Data“ gelten die allgemeinen Gesetze, es gibt keine spezialgesetzlichen Regelungen hierfür im deutschen Recht. Für die Speicherung und kommerzielle Verwertung von “Big Data” sind insbesondere das Urheber- und Datenschutzgesetz relevant, daneben spielen das Telemediengesetz und das allgemeine Zivilrecht (namentlich das Bürgerliche Gesetzbuch – BGB) eine Rolle. Diese Gesetze regeln insbesondere, wem die Daten gehören und inwieweit sie von Unternehmen genutzt werden dürfen. Das Urhebergesetz (UrhG) ist anwendbar, wenn und soweit Audio-, Video- und Bilddateien oder auch größere Texte verarbeitet oder übermittelt werden sollen, also Werke, die Urheberschutz genießen. In diesen Fällen ist eine Nutzung von entsprechenden “Big Data” ggf. nur mit Zustimmung der Rechteinhaber möglich. Einzelne Informationen/Daten (und damit ein großer Teil von Big Data) sind jedoch vom Urheberrecht nicht erfasst und unterliegen folglich auch den urheberrechtlichen Beschränkungen nicht. Jedoch können Sammlungen von Daten urheberrechtlich oder als Datenbank geschützt sein. Wenn daher ganze Sammlungen oder Datenbanken (oder wesentliche Teile davon) übernommen werden, gelten wieder die obigen urheberrechtlichen Einschränkungen.
Beim Erheben, Speichern, Verarbeiten, Nutzen und Übermitteln von Daten sind des Weiteren immer die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Seiner Konzeption nach, so viele Daten wie möglich zu sammeln und zu verwerten, steht “Big Data” in einem natürlichen Spannungsfeld zu den bisherigen Grundsätzen des deutschen Datenschutzrechts. Dieses geht vom Prinzip der Datensparsamkeit bzw. Datenminimierung aus. Danach dürfen grundsätzlich nicht mehr als die für den jeweiligen Vorgang erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden und grundsätzlich sollen personenbezogene Daten so wenig wie möglich gespeichert und genutzt werden. Wenn möglich, sollten Daten deshalb immer anonymisiert werden. Allgemein gilt, dass das Datenschutzrecht überaltert ist und nicht wirklich für die aktuellen technischen und technologischen Entwicklungen wie Big Data oder Cloud Computing passt (und es steht zu befürchten, dass etwaige Anpassungen – etwa im Rahmen der geplanten EU-Datenschutzgrundverordnung – die Nutzung durch die Wirtschaft nicht vereinfachen). Das aktuelle, geltende Recht ist daher im Licht der technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen auszulegen und einen Kompromiss zwischen (strengem) Datenschutz und der Realität von Big Data Anwendungen zu finden.
Darüber hinaus können auch die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) relevant werden, die für Anbieter von Waren oder Dienstleistungen mittels einer Webseite gelten. Schließlich kann auch das BGB relevant werden, insbesondere die Regeln zum Sacheigentum. Denn Eigentum kann auch an Daten und Datenträgern bestehen. Wenn beispielsweise von der Automobil- oder Versicherungsindustrie im Bereich der Telematik auf Daten in Autos (Black Box) zugegriffen wird, fragt sich, ob dies ein Eingriff in das Eigentum des Fahrzeugeigentümers ist und seine Zustimmung erfordert.