Opt-Ins sind das A und O im E-Mail Marketing und für den rechtssicheren Versand von Newslettern unabdingbar. Das Generieren von Opt-Ins bleibt somit eine der wichtigsten Aufgaben im E-Mail Marketing. Doch können die Einwilligungen auch postalisch oder telefonisch generiert werden? Dürfen Sie Personen, deren Visitenkarte Sie erhalten haben, auch Ihren Newsletter zusenden? Und ist es eigentlich zulässig Opt-Ins zu kaufen und anzuschreiben?
Opt-Ins per Post oder Telefon
Bei der Einholung eines Opt-Ins über den Postweg müssen ein paar Dinge beachtet werden:
- Die Einwilligung darf nach verbreiteter Meinung nicht zur Voraussetzung für den Erhalt einer anderen Leistung gemacht werden
- Zum Zeitpunkt der Einwilligung muss über Mindestanforderungen informiert werden sowie ein Hinweis auf den Zugang zu weiteren Pflichtinformationen mittels QR-Code oder Verlinkung erfolgen
- Sofern die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen eingeholt wird, sind eine gestalterisch deutliche Hervorhebung sowie das Ankreuzen einer (nicht vorangekreuzten) Checkbox nahe der Einwilligungserklärung erforderlich
Die Einholung einer telefonischen Einwilligung für das E-Mail Marketing ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich, empfiehlt sich aufgrund von Beweisproblemen nicht.
Visitenkarte erhalten = Opt-In für E-Mail Marketing?
Neben der ausdrücklichen Einwilligung kann eine Einwilligung auch in einer eindeutigen bestätigenden Handlung gesehen werden, mit welcher der Empfänger zu verstehen gibt, dass er mit dem Erhalt eines Newsletters einverstanden ist. Die schlichte Übergabe einer Visitenkarte erfüllt diese Voraussetzungen wahrscheinlich noch nicht. Vielmehr müssen noch weitere Umstände hinzukommen, damit die Übergabe der Visitenkarte auch als eindeutige bestätigende Handlung angesehen werden kann.
Adressen mit Opt-In kaufen und anschreiben
Obwohl es in der Praxis weit verbreitet ist Adressen mit Opt-In zu kaufen, sollten Sie davon absehen. Denn im Zweifel ist die Einwilligung nicht ausreichend spezifisch. Zwischen verschiedenen Unternehmen ist eine Einwilligung grundsätzlich nicht übertragbar. Wirksame Einwilligungen müssen sich konkret auf das datenverarbeitende Unternehmen beziehen. Die französische Datenschutzbehörde hat zwar Regeln aufgestellt unter deren Einhaltung eine Weitergabe personenbezogener Daten zulässig ist. Ungeachtet dessen sind nach wie vor viele unseriöse Anbieter unterwegs, bei deren Daten, entgegen der Angaben, überhaupt kein Opt-In vorliegt. Sehen Sie daher vom Datenkauf im E-Mail Marketing generell ab.
Fazit
Für das E-Mail Marketing benötigen Sie die rechtskonforme Einwilligung Ihrer Empfänger. Um rechtskonforme Opt-Ins zu generieren, können Sie das neben dem digitalen Weg auch postalisch oder bei der Annahme einer Visitenkarte tun. Das Einholen einer telefonischen Einwilligung ist möglich, aber nicht empfehlenswert. Sehen Sie lieber vom Kauf von Adressen mit Opt-In ab.